Häuser im brandenburgischen Zossen aus der Vogelperspetive

STEUERN BEIM IMMOBILIENEINKAUF - EIN ÜBERBLICK

Beim Erwerb von Grundeigentum und Immobilien spielen Steuern und Abschreibungen eine wichtige Rolle. Zum einen fällt beim Kauf von Immobilien Grunderwerbsteuer an. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber eine ganze Reihe von Sonderregelungen geschaffen, um Immobilienkäufer zu entlasten. Mit der richtigen Planung lassen sich spürbar positive Effekte im Portemonnaie erreichen. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Grundlagen.

Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer fällt beim Kauf einer Immobilie an. Sie gehört zu den Kaufnebenkosten und muss bei der Finanzierung eines Immobilienkaufs unbedingt berücksichtigt werden.

Wie hoch die Grunderwerbsteuer ausfällt, hängt vom notariell beglaubigten Kaufpreis des Hauses, der Wohnung oder des Grundstücks sowie dem Standort ab. Der Steuersatz variiert je nach Bundesland. Grundsätzlich sollten Sie 3,5 bis 6,5 Prozent des Kaufpreises der Immobilie für die Grunderwerbsteuer einplanen. In Ausnahmefällen gelten für diese Steuer abweichende Regelungen, die im Kaufvertrag festgehalten sind.

Ganz wichtig: Erst wenn Sie die Grunderwerbsteuer bezahlt haben, können Sie im Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen werden.

Grunderwerbsteuersätze für die Standorte, in denen wir Immobilien anbieten:

  • Berlin: 6,0 Prozent
  • Brandenburg: 6,5 Prozent
  • Mecklenburg-Vorpommern: 6,0 Prozent
  • Rhein-Main-Gebiet: 6,0 Prozent

Eine Übersicht aller Sätze der Grunderwerbsteuer in Deutschland finden Sie hier.

 

Ob Selbstnutzer und Kapitalanleger - für Immobilienkäufer werden Grunderwerbsteuer und Grundsteuer fällig. Berliner Allee im brandenburgischen Zossen

 

Die Grundsteuer

Die Grundsteuer fällt nach dem Erwerb einer Immobilie an. Im Gegensatz zur Grunderwerbsteuer ist diese Steuer regelmäßig zu entrichten, meist einmal pro Jahr, alternativ auch quartalsweise. Die Höhe hängt von der Nutzung der Immobilie ab. Die Finanzämter unterscheiden zwischen „Grundsteuer A“ für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung und „Grundsteuer B“ für die private Nutzung einer Immobilie. Vermieter können die Grundsteuer als Betriebskosten auf die Mieter umlegen.

Grundlagen für die Berechnung der Grundsteuer

Die Berechnung der Grundsteuer basiert auf drei Faktoren. Der Erste ist der sogenannte Einheitswert, der den Wert einer Immobilie festlegt. Er wird von der Lage der Immobilie sowie von weiteren Merkmalen wie etwa Ausstattung oder Art und Weise der Bebauung bestimmt und vom Finanzamt festgelegt.

Der zweite Faktor für die Berechnung der Grundsteuer ist die sogenannte Grundsteuermesszahl. Sie hängt ebenfalls von der Art der Bebauung und vom Standort der Immobilie ab. Festgelegt ist die Zahl im Grundsteuergesetz.

Der dritte Faktor der bisherigen Grundsteuerberechnung ist der Hebesatz. Die Hebesätze werden in Prozent angegeben, zum Beispiel 500 Prozent. In diesem Fall muss das Ergebnis aus Einheitswert x Grundsteuermesszahl (der Grundsteuermessbetrag) mit 5 multipliziert werden. Jede Stadt oder Gemeinde in Deutschland legt ihren Hebesatz individuell fest, daher variiert der Wert stark. In einigen Kommunen liegt der Hebesatz bei 0 Prozent in anderen wiederum bei 1000 Prozent. Bundesweit liegt der Durchschnitt des Grundsteuerhebesatzes bei 378 Prozent.

Liegen alle drei Werte vor, können Sie die Grundsteuer wie folgt berechnen. Im ersten Schritt ermitteln Sie den Grundsteuermessbetrag, im zweiten Schritt die Höhe der zu erwartenden Grundsteuer.

  1. Einheitswert x Grundsteuermesszahl = Grundsteuermessbetrag
  2. Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer

Reform der Grundsteuer ab 2025

Bis dato werden Immobilien im Westen des Landes nach ihrem Wert von 1964 eingestuft, im Osten auf Werten von 1935. Daher werden die Bemessungsgrundlagen für den Einheitswert seit dem 1. Januar 2022 neu festgelegt. Ab 2025 soll die Grundsteuer dann auf Basis der neuen Einheitswerte erhoben werden. Im Zuge der Grundsteuerreform wird der veraltete Begriff „Einheitswert“ durch einen neuen ersetzt: Der „Grundsteuerwert“ steht für den aktuellen Wert einer Immobilie.

Ab dem 1. Januar 2025 wenden die Finanzämter bei ihrer Berechnung der Grundsteuer die folgende (vereinfachte) Formel an:

  • Grundsteuerwert x Grundsteuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer

Die Berechnung der Grundsteuer – ein Beispiel

In unserem Beispiel gehen wir von einem Grundsteuerwert einer Eigentumswohnung in Frankfurt am Main von 30.000 Euro aus. Diesen Betrag multiplizieren wir mit der für Eigentumswohnungen einheitlichen Steuermesszahl von 3,5 von Tausend. Daraus ergibt sich ein Grundsteuermessbetrag von 105 Euro. Im nächsten Schritt multiplizieren wir den Wert mit dem Faktor 5, was dem derzeit in Frankfurt geltenden Hebesatz von 500 Prozent entspricht. Das Ergebnis unserer Beispielrechnung: eine jährliche Grundsteuer von 525 Euro.

Hier das Ganze noch einmal in der kompakten Formel:

  • 30.000 € (Grundsteuerwert) x 0,0035 (Grundsteuermesszahl) x 5 (Hebesatz) = 525,00 € (Grundsteuer pro Jahr)

Mehr zur Grundsteuer, insbesondere zu ihrer Reform, erfahren Sie auf den Webseiten des Bundesfinanzministeriums sowie den Finanzämtern der Bundesländer.

(Stand: Dezember 2022)

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